W&N Immobilienvertriebsgesellschaft mbH

AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen der W&N Immobilienvertriebsgesellschaft mbH (W&N) für den Verkauf von Wohn- und Gewerbeimmobilien sowie für die Vermietung von Gewerbeimmobilien.

1.
Neben einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Beauftragung von W&N zum Nachweis von Vertragsgelegenheiten durch Kauf-/Mietinteressenten (AG) kommen solche Aufträge mit AG´s auch durch Inanspruchnahme der Maklertätigkeit von W&N zustande. Daneben unterhält W&N idR Vermittlungsaufträge mit den Objekteigentümern, beinhaltend, unabhängig von den Provisionszahlungspflichten, die Pflicht zu deren Interessenwahrnehmung.

2.
Angebote, Nachweise und weitere Informationen sind vom Empfänger vertraulich zu behandeln. Deren Weitergabe ohne zuvor eingeholte schriftliche Zustimmung von W&N führt zu deren Schadenersatzansprüchen gegen AG mindestens in Höhe der vereinbarten Provision, gegebenenfalls zusätzlich in Höhe entgangener Provisionsansprüche gegen Dritte (z.B. Objekteigentümer). Dem AG bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

3.
Den Objektangaben einschließlich erteilter Auskünfte von W&N liegen ausschließlich durch die Objekteigentümer erteilte Informationen zugrunde, für deren Richtigkeit und Vollständigkeit W&N keine Gewähr übernimmt. Wird W&N die Unrichtigkeit einzelner Angaben bekannt, korrigiert sie ihre Angaben gegenüber AG. Im übrigen wird die Haftung von W&N auch für ihre Erfüllungsgehilfen sowie deren Haftung wegen vertraglichen, vorvertraglichen und gesetzlichen Schadenersatzansprüchen einschließlich solcher aus Delikt oder wegen eigener unrichtiger Auskünfte auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

4.
Vorkenntnis hat AG unter nachprüfbarer Bekanntgabe der Quelle und des Datums innerhalb von sieben Kalendertagen nach Erhalt des Nachweises gegenüber W&N einzuwenden. Mit der Aufnahme von Vertragsverhandlungen ist die andere Vertragsseite davon zu informieren, dass der AG von W&N informiert wurde. Über die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, bevorstehenden und / oder erfolgten Vertragsschluss, auch über ein anderes als das angebotene Objekt des gleichen Vertragspartners hat AG jeweils unverzüglich W&N zu informieren. W&N kann vom AG Vertragsabschriften beanspruchen.

W&N kann vom AG verlangen, dass dessen Provisionszahlungspflicht bei Kauf Bestandteil des notariellen Kaufvertrages wird - einschließlich einer Zwangsvollstreckungsunterwerfungsklausel zugunsten W&N -. Weiter kann W&N vom AG die Aufnahme einer Klausel in den notariellen Kaufvertrag beanspruchen, die einen Vorkaufsberechtigten im Falle der Ausübung seines Vorkaufsrechtes zur Zahlung der Käuferprovision an W&N verpflichtet.

5.
W&N ist prinzipiell entgeltlich tätig. Der AG hat eine Provision an W&N zu zahlen, wenn deren Nachweis oder Vermittlung erfolgreich zu einem Vertragsschluss auf Grundlage des Angebotes führte. Als erfolgreicher Nachweis gilt auch die erstmalige Bekanntgabe des Verkäufers, des Objekts oder der Gelegenheit zum Vertragsschluss. Der Abschluss eines Hauptvertrages mit einem anderen, wirtschaftlich vergleichbaren Objekt des nachgewiesenen Vertragspartners führt ebenfalls zur Provisionszahlungspflicht.

6.
Vorbehaltlich ausdrücklich anderer Vereinbarung oder Angabe im Exposé beträgt die Provision 7,14% des Kaufpreises bei Kaufverträgen oder 2,38 netto Monatsmieten bei gewerblichen Mietverträgen, jeweils inkl. Umsatzsteuer. Sie entsteht bei wirksamen Zustandekommen des Hauptvertrages und ist binnen 6 Tagen nach dem Vertragsdatum, in Fällen aufschiebender Bedingungen nach Bedingungseintritt, in Fällen eines vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts nach Feststehen dessen Nichtausübung zur Zahlung fällig.

7.
Vertragsänderungen und / oder Ergänzungen sollen schriftlich (Fax reicht aus) erfolgen, einschließlich der Abänderung dieser Klausel. Sollte eine Klausel ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der Regelungen im übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung gelten, die wirtschaftlich in wirksamer Form der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.

8.
Für Streitigkeiten mit AG´s, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ohne allgemeinen Gerichtsstand im Inland sind und mit AG´s, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss ins Ausland verlegen oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt einer Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt Gerichtsstand Dachau.

9.
Pflichtangaben gemäß §§ 36, 37 VSBG Gesetz über die Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz):
Die W&N Immobilienvertriebs-GmbH ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.